Satzung

Arbeitgeberverband privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe

- nachfolgend AG-VPK -

In Ausübung des verfassungsgemäßen Rechts ist der AG-VPK, der Arbeitgeberverband von Mitgliedseinrichtungen des VPK - Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Niedersachsen im VPK e.V. und anderer Trägereinrichtungen der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfeeinrichtungen eines jeden VPK Landesverbands, der gleichzeitig ordentliches Mitglied im VPK – Bundesverband ist.



Mit der Bildung dieser koalitionspolitischen Vereinigung manifestieren dessen Mitglieder ih-
ren festen Willen, die Arbeits-, Entgelt- und Sozialbedingungen der bei ihnen beschäftigten
Arbeitnehmer durch Tarifverträge zu regeln.

Die tarifvertragliche Regelung der Arbeits-, Entgelt- und Sozialbedingungen orientiert sich an
der Absicherung sozialer Arbeit und deren Finanzierbarkeit. Tarifverträge sollen einerseits
den spezifischen Anforderungen und Erfordernissen durch handhabbare Regelungen ent-
sprechen, andererseits die Attraktivität der Mitgliedseinrichtungen des AG-VPK als Arbeitge-
ber bei der Gewinnung und Förderung qualifizierter Arbeitnehmer durch Leistungs-, Verant-
wortungs- sowie Motivationsanreize erhalten und steigern.

Der AG-VPK nimmt stellvertretend für seine Mitglieder und in deren Auftrag alle Aufgaben
einer koalitionspolitischen Vereinigung wahr. Dabei berücksichtigt der AG-VPK im Besonde-
ren seine soziale Aufgabenstellung und die sich hieraus ergebende soziale Verantwortung
für sich und seiner Mitgliedsorganisationen.

Unter der Voraussetzung der Anerkennung dieser Ziele können auch ordentliche Mitglieder
anderer Landesverbände des VPK den Beitritt erklären.

§ 1
NAME, SITZ, ORGANISATIONSBEREICH
1. Der Arbeitgeberverband führt den Namen:

Arbeitgeberverband privater Träger der Kinder- und Jugendhilfe

2. Er hat seinen Sitz in Verden.
3. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
4. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
ZWECK
1. Der AG-VPK nimmt die koalitionspolitischen Aufgaben für seine Mitglieder wahr. Er wahrt
und fördert die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.

2. Seine Zwecke sind insbesondere:

a) Gestaltung der Arbeits-, Entgelt- und Sozialbedingungen, insbesondere durch die Ver-
handlung und den Abschluss von Tarifverträgen unter Anwendung aller den Arbeitgebern zur
Verfügung stehenden Mittel, um die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
garantieren und die Einrichtungen der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in ihrer Arbeit
zu unterstützen. Der soziale Frieden in den Mitgliedseinrichtungen dient der Förderung der
Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe;

b) Vertretung von Arbeitgeberinteressen in gesellschaftspolitischen Diskussionen sowie Ein-
flussnahme auf die Weiterentwicklung des allgemeinen und beruflichen Bildungswesens;

c) Entwicklung und Durchführung von Schulungen zur Umsetzung und Anwendung arbeits-,
tarif- und sozialrechtlicher Grundlagen sowie damit in Verbindung stehender Regelungen
auch in Kooperation mit geeigneten Trägern;

d) Unterstützung der Landesverbände des VPK und deren Mitgliedseinrichtungen bei der
Gestaltung von Tarifsystemen;

e) Arbeitsgerichtliche Vertretung der Mitgliedseinrichtungen;

f) Arbeitsrechtliche Beratung und außergerichtliche Vertretung der Mitgliedseinrichtungen.


§ 3
EINTRITT VON MITGLIEDERN
1. Mitglied des AG-VPK können Trägereinrichtungen eines jeden VPK Landesverbands sein,
der gleichzeitig ordentliches Mitglied im VPK – Bundesverband ist.

2. Der Beitritt zum AG-VPK erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über
die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

3. Bei Aufnahmeverweigerung hat der Antragsteller kein Recht auf Begründung der Ableh-
nung.

4. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitritt
erklärt worden ist. Rückdatierungen sind nicht zulässig.

5. Mit ihrem Beitritt zum AG-VPK verpflichten sich die Mitglieder, der Arbeitgebervereinigung
alle für die Beitragsberechnung nach § 5 erforderlichen Angaben und Nachweise zur Verfü-
gung zu stellen.

6. Durch den Beitritt wird die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt.

7. Die Mitgliedschaft ist in nachstehenden Formen möglich:

a) Ordentliche Mitgliedschaft
Durch die ordentliche Mitgliedschaft wird die gesamte koalitionspolitische Arbeitgeberbetäti-
gung auf die Tarifgemeinschaft übertragen. Ordentliche Mitglieder erlangen Tarifbindung im
Sinne des § 3 Abs.1 des Tarifvertragsgesetzes.

b) Mitglieder ohne Tarifbindung (OT-Mitglieder):
OT-Mitglieder übertragen nicht ihre koalitionspolitischen Rechte als Einzelarbeitgeber
an die Tarifgemeinschaft und unterliegen nicht der Tarifbindung im Sinne von § 3 Abs. 1 des
Tarifvertragsgesetzes. Nicht tarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstim-
mung über tarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken. Im Übrigen haben sie die gleichen
Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.

Auch ordentliche Mitglieder können den Ausschluss der Tarifbindung erklären, sofern
der Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Die Erklärung ist schriftlich
an die Geschäftsstelle des AG-VPK zu richten. Die Erklärung wirkt zum Ablauf der jeweils
geltenden Tarifverträge.

c) Wechsel der Form der Mitgliedschaft
Der Wechsel zwischen den Formen der Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist beantragt werden. Die Erklärung ist schriftlich an die Geschäftsstelle des AG-VPK
zu richten. Bei einem Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft)
bleibt eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Bindung an Tarifverträge bestehen, bis diese
endet. Über den Wechsel entscheidet das Präsidium.


§ 4
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem AG-VPK;
b) Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit;
c) Ausschluss
d) Austritt des Arbeitgebers aus dem VPK Landesverband.

2. Der Austritt nach Absatz 1, Buchstabe a) ist nur durch schriftliche Erklärung mit einer Frist
von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Nachweis der Fristwahrung
soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

3. Im Falle des Absatzes 1, Buchstabe b) endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages,
an dem die Betriebseinstellung oder ein vergleichbares Ereignis endgültig eintritt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch
Beschluss des Präsidiums möglich. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor,
wenn das Mitglied wiederholt gegen seine Mitgliedschaftspflichten oder gegen seine
Pflichten als Arbeitgeber verstößt. Gegen die Ausschlussentscheidung hat das betroffene
Mitglied die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats
nach Zugang der Ausschlussentscheidung bei der Geschäftsstelle des AG-VPK einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet das Präsidium.

§ 5
MITGLIEDSBEITRAG
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.
2. Die Beitragseinnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.

§ 6
ORGANE
Satzungsgemäße Organe des AG-VPK sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 7
PRÄSIDIUM
1. Das Präsidium leitet den AG-VPK.
2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dessen zwei Stellvertretern. Das Präsi-
dium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Präsi-
dent ist zwingend ein Vorstandsmitglied aus dem Gründungslandesverband des VPK – Nie-
dersachsen.
Präsidiumsmitglied kann nur sein, wer gleichzeitig auch Mitglied des AG-VPK ist.

2. Jedes Mitglied des Präsidiums ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt und von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

3. Das Präsidium soll einmal in jedem Quartal des Kalenderjahres tagen.

4. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten mit einer Frist von 21 Tagen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

5. Außerordentliche Präsidiumssitzungen können vom Präsidenten oder dessen
Stellvertretern jederzeit einberufen werden. Voraussetzung ist, dass alle Präsidiumsmitglie-
der unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.

6. Das Präsidium ist unentgeltlich tätig. Über die Höhe einer Aufwandspauschale für die Prä-
sidiumsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8
AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS
1. Im Einzelnen hat das Präsidium folgende Aufgaben:

a) Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
b) Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung;
c) Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/in;
d) Entgegennahme von Geschäftsberichten;
e) Erlass von Regelungen, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung obliegt;
f) Überwachung der Einhaltung der Satzung;
g) Beratung und Beschlussfassung über Einsprüche gegen Aufnahmeverweigerung
und Ausschlüsse;
h) Erlass einer Geschäftsordnung.

2. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden
Mitglieder ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen gefasst.

3. Bei Berufungen, Abberufungen und Bestellungen nach Absatz 2 bedarf es
der Zustimmung der Mehrheit der gewählten Präsidiumsmitglieder.


§ 9
AUSSCHEIDEN AUS DEM PRÄSIDIUM

1. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet

- durch Mandatsniederlegung;
- durch Ausscheiden der Mitgliedseinrichtung, aus der das Präsidiumsmitglied
stammt, aus dem AG-VPK oder dem jeweiligen VPK Landesverband;
- durch Ausscheiden aus der jeweiligen VPK Mitgliedseinrichtung;
- durch Tod;
- durch Abwahl
- Im Hinblick auf den Präsidenten gilt, dass das Amt endet, sobald er nicht mehr dem
Vorstand des VPK-Niedersachsen angehört.

2. Die Amtszeit endet ansonsten durch Präsidiumsneuwahl mit Ablauf des Tages, an dem
sich das neu gewählte Präsidium konstituiert hat.

§ 10
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des AG-VPK.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt.
3. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem
seiner Stellvertreter, durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom
Präsidium festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post oder die Ab-
sendung der E-Mail unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedspost- oder E-
Mailadresse.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses der Mehr-
heit der Mitglieder des Präsidiums oder auf Antrag von Mitgliedern, die gemeinsam mindes-
tens 20 v.H. der Gesamtmitgliederzahl aufbringen, statt. In diesen Fällen verkürzt sich die
Einberufungsfrist nach Absatz 3, jedoch nicht weniger als 10 Kalendertage.

5. Der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die Mitgliederver-
sammlung. Er bestimmt den Protokollführer; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied
bestimmt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu un-
terzeichnen und auf Verlangen jedem Mitglied auszuhändigen.

6. Das Präsidium kann zu den Mitgliederversammlungen Gäste einladen.


§ 11
AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Präsidiumsmitglieder;
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte und der Jahresrechnungen;
c) Entlastung des Präsidiums;
d) Beratung und Beschlussfassung über Anträge;
e) Satzungsänderungen bzw. –ergänzungen.
f) Wahl der Mitglieder der Tarifkommission.

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Annahme der einfachen Mehr-
heit der anwesenden Stimmen, wobei Stimmenthaltungen bei der Mehrheitsermittlung unbe-
rücksichtigt bleiben. Ist der Anteil der zustimmenden und ablehnenden Stimmen gleich, ist
der Antrag abgelehnt. Hierbei hat jedes Mitglied, unabhängig von der Einrichtungsgröße,
eine Stimme.

3. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stim-
men. Gleiches gilt in Bezug auf Anträge zur Änderung des Vereinszwecks.

4. Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei Stimmenthal-
tungen als Neinstimmen gewertet werden.


§ 12
GESCHÄFTSFÜHRER

(1) Das Präsidium kann einen/eine oder mehrere Geschäftsführer/innen gemäß § 30 BGB
berufen
(2) der Aufgabenbereich der Geschäftsführer/innen umfasst:
o Organisation und Leitung der Vereinsarbeit
o Prüfung der Einrichtung von Verwaltungsstellen des Vereins sowie Einrichtung
derselben
o Prüfung und Erarbeitung von Arbeitsverträgen sowie deren Abschluss
o Erstellen einer Homepage für den Verein
o Führung von Tarifverhandlungen für den Arbeitgeberverband
o Organisation und Leitung der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Fort- und Wei-
terbildungsangebote des Verbandes


§ 13
TARIFVERHANDLUNGEN

1. Führen Mitgliedsorganisationen Verhandlungen zum Abschluss eines Haustarifvertrages
durch, werden sie dabei auf Wunsch vom AG-VPK begleitet und unterstützt.

2. Führt der AG-VPK für mehrere seiner Mitgliedseinrichtungen Verhandlungen zum Ab-
schluss eines gemeinsamen Tarifvertrages durch, so sind nur diese Mitgliedseinrichtungen in
den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages aufzunehmen.
Für diese Tarifverhandlungen bilden die beteiligten Mitgliedseinrichtungen eine Tarifkommis-
sion, welche die Verhandlungen vorbereitet und durchführt. Das Nähere regelt eine dann von
diesen Mitgliedern zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 14
GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis ist Verden.

§ 15
AUFLÖSUNG
1. Eine freiwillige Auflösung des AG-VPK kann nur durch Beschluss einer Mitgliederver-
sammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Stimmen beschlossen wer-
den.

2. Nach Beendigung der Liquidation fällt das Vermögen des Vereins an die dem Verein
zu diesem Zeitpunkt zugehörigen Mitglieder in dem Verhältnis der in den letzten 3
Jahren geleisteten Beiträge zu.

§ 16
INKRAFTTRETEN
Vorstehende Satzung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 01.02.2018, er-
setzt die Satzung in der Fassung vom 03.05.2017.


Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung wird versichert.

zung wird versichert.