Tarifumstellung und Günstigkeitsvergleich

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Tarifumstellung und Günstigkeitsvergleich: Keine „doppelte“ Besserstellung durch Rosinenpickerei

Die Einführung neuer Tarifverträge stellt Arbeitgeber oft vor komplexe Berechnungsfragen, insbesondere wenn es um die Überführung bestehender Entgeltstrukturen geht. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 08.10.2025 (Az.: 8 SLa 128/25) sorgt hier für wichtige Rechtsklarheit: Mitarbeiter können beim Günstigkeitsvergleich nicht isoliert Entgeltvorteile herausgreifen und dabei den sachlichen Zusammenhang zur Arbeitszeit ignorieren.

Im entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Berechnung der Vergütung nach Einführung eines Haustarifvertrags. Der Kläger war ursprünglich mit einer 40-Stunden-Woche und einem Bruttogehalt von 3.001,50 EUR beschäftigt. Der neue Tarifvertrag sah eine regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden vor, erlaubte aber betrieblich bedingte Verlängerungen auf 40 Stunden, was für den Kläger auch so umgesetzt wurde.

Der Tarifvertrag enthielt eine Schutzklausel: Kein Beschäftigter sollte weniger verdienen als zuvor; etwaige Differenzen zum neuen Tarifentgelt sollten als Überschreiterzulage gezahlt werden. Der Kläger forderte jedoch, dass sein altes 40-Stunden-Gehalt als Basis für die 35-Stunden-Woche gewertet und dann erneut auf 40 Stunden hochgerechnet wird. Dies hätte faktisch zu einer erheblichen Gehaltssteigerung geführt.

Das LAG Niedersachsen wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück. Die zentralen Entscheidungsgründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Bildung von Sachgruppen: Nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) dürfen Regelungen nicht isoliert betrachtet werden. Die Dauer der Arbeitszeit und das als Gegenleistung zustehende Entgelt bilden eine untrennbare Sachgruppe.

2. Kein isoliertes Abstellen: Ein Arbeitnehmer kann nicht das Entgelt aus einem 40-Stunden-Vertrag isoliert zur Grundlage einer tariflichen 35-Stunden-Woche machen. Ein solches Vorgehen würde sachliche Regelungszusammenhänge auseinanderreißen.

3. Tarifliche Auslegung: Der Sinn und Zweck einer Besitzstandsklausel ist es, das bisherige Einkommensniveau zu sichern, nicht jedoch, eine zusätzliche Erhöhung durch die Kombination alter und neuer Parameter zu bewirken.

Diese Entscheidung ist für Arbeitgeber von großer Bedeutung, da sie der sogenannten „Rosinenpickerei“ einen Riegel vorschiebt. Das Gericht stellt klar, dass die Besitzstandswahrung lediglich vor einer Verschlechterung schützt, aber keinen Anspruch auf eine „doppelte“ Besserstellung durch die isolierte Anwendung günstiger Einzelregelungen begründet. Für Unternehmen bedeutet dies Planungssicherheit bei der Kalkulation von Umstellungskosten.

12.02.2026 Sebastian Dittrich

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