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Urlaubsrecht zum x-ten

Dass das Urlaubsrecht durch die Abhängigkeit vom europäischen Recht nicht verständlicher geworden ist, dass zeigen die Entscheidungen von BAG und EuGH der letzten 10 Jahre.

Das hessische LAG hat sich mit Urteil v. 6.10.2023 (10 Sa 126/23 SK) jetzt noch einmal mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen bnei langandauernden Erkrankungen beschäftigt und in 4 Leitsätzen zusammengefasst:

1. Ist ein Arbeitnehmer durchweg arbeitsunfähig erkrankt, verfällt sein Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ende des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten, dass der Urlaub zur Vermeidung des Verfalls bis zum Ende des Jahres zu nehmen ist, nicht nachgekommen ist.
2. Diese Rechtsgrundsätze sind auch zu beachten, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber der ULAK, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Ansprüche auf Urlaubsabgeltung geltend macht.
3. Die Grundrechte - und damit auch Art. 3 GG - gelten für die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar. Ihnen steht bei der Normsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in § 8 Ziff. 5.2 BRTV vom 28. September 2018 einen Entschädigungsanspruch für verfallene Urlaubsabgeltungsansprüche im Falle von erkrankten Arbeitnehmern ausgeschlossen haben.
4. Die Tarifparteien im Baugewerbe haben mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 für den Fall von erkrankten Arbeitnehmern einen Abgeltungs- bzw. Entschädigungszeitraum von insgesamt 18 Monaten vorgesehen und gleichzeitig eine Übergangsregelung mit einem Stichtag geregelt. Den Tarifvertragsparteien steht es aufgrund ihres weiten Ermessensspielraums auch zu, solche Stichtagsregelungen wirksam zu vereinbaren.

Musiktherapeutin und Sozialversicherungspflicht

Dass MusiktherapeutInnen auch freiberuflich tätig sein können, zeigt aktuell die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 17.11.23 (Az L 8 BA 1926/22).

Im hier entschiedenen Fall ging es um die Versicherungspflicht einer Musiktherapeutin, die ihre Leistungen aufgrund eines Honorarvertrags im Umfang von bis zu drei Unterrichtsstunden wöchentlich in einer Jugendeinrichtung erbracht hat.

Es kommt aber, wie in allen Fällen der Statusfeststellung, immer auf den Einzelfall an. Dies zeigt auch eine aktuelle BSG - Entscheidung, aus der hervorgeht, dass selbst sog. "Pool-Ärzte" nicht automatisch selbstständig tätig sind.

 

 

Umgehung des Mindestlohns durch Aufteilung von EInmalzahlungen?

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.01.2024 (Aktenzeichen: 3 Sa 4/23) geklärt, dass die Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB  es einem Arbeitgeber nicht gestattet, eine dem Arbeitnehmer bisher zustehende jährliche Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kraft einseitiger Entscheidung stattdessen in anteilig umgelegten monatlichen Teilbeträgen zu gewähren, um sie pro rata temporis auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen zu können.

 

Rufbereitschaft bei Beamten

Das VG Schleswig-Holstein (Urteil v. 11.12.2023, 12 A 190/20) hat sich mit der Abgrenzung von Rufbereitschaften und Bereitschaftsdiensten bei Beamten auseinandergesetzt.

Nach Auffassung des VG liege Bereitschaftsdienst im Sinne der EZulV SH 2014 nur dann vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat. Dies sei in diesem Fall nicht so gewesen, obwohl der Beamte den potenziellen Einsatzort jederzeit innerhalb von 15 Minuten zu erreichen hatte.

Ob sich diese Auffassung halten wird ist fraglich. Zwar fallen Beamte nicht unter das Arbeitszeitgesetz, aber die europäische Rechtsprechung hat dies  in der Vergangenheit deutlich anders gesehen und die Regularien der europäischen Arbeitszeitrichtlinie auch auf Beamte angewandt. Eine Rufbereitschaft mit derart kurzer Einsatzreaktionszeit dürfte spätestens in der nächsten Instanz in Frage gestellt werden.

 

Besichtigungsquoten der Behörden für Arbeitsschutz - Zwischenbericht des BMAS

Mit dem in 2021 in Kraft getretenen Arbeitsschutzkontrollgesetz wurde bekanntlich die Grundlage dafür geschaffen, dass ab 2026 die staatliche Aufsicht der Länder pro Jahr mindestens 5% der Betriebe besichtigen muss. Bis 2026 steigern daher seitdem die Länder ihr Besichtigungsgeschehen kontinuierlich, um diese Quote zu erreichen. Der erst vor einigen Tagen veröffentlichte Zwischenbericht des BMAS zeigt, dass die Herausforderungen der Länder auf dem Weg zu dieser Quote nicht unerheblich sind.

Für alle Einrichtungen ist aber zu erwarten, dass Besuche der Ämter für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsichtsämter auch in 2024 noch einmal deutlich zunehmen werden. Insbesondere die Themen Arbeitszeit und allgemeiner Arbeitsschutz (Gefährdungsbeurteilungen etc.) werden deshalb in allen Einrichtungen eine noch größere Bedeutung erlangen als bisher.

10.01.2024 MdC

 

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