Das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigte sich in seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Aktenzeichen: 3 SLa 356/24) mit Urlaubsabgeltungsansprüchen. Die Klage der Arbeitnehmerin wurde abgewiesen, da die Klägerin die Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag nicht eingehalten hat.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin forderte die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die ihrer Meinung nach nicht verfallen seien. Das Arbeitsgericht Bonn hatte in erster Instanz entschieden, dass die Ansprüche der Klägerin mit Ablauf des 27. Dezember 2023 verfallen seien, da die Ausschlussfristen wirksam im Arbeitsvertrag geregelt seien. Die Klägerin legte Berufung ein, da sie die Ausschlussklauseln für unwirksam hielt und argumentierte, die Fristen seien unangemessen kurz und nicht transparent.
Entscheidungsgründe
Das Gericht stellte fest, dass die Fälligkeit der Urlaubsabgeltungsansprüche nicht von einer Belehrung des Arbeitgebers über bestehende Urlaubsansprüche und Verfallfristen abhängt. Die Klägerin hatte die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht gewahrt, da sie erst nach Ablauf der Frist Ansprüche für einen Großteil ihrer Urlaubstage geltend machte.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Ausschlussfristen im Arbeitsrecht. Die Klägerin konnte ihre Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen, da sie die vertraglich festgelegten Fristen nicht beachtet hatte.
3.07.2025 MdC