Seit dem 10.04.2020 ist die COVID-19-Arbeitszeitverordnung in Kraft. Befristet bis zum 31.07.2020 ermöglicht die Verordnung erhebliche Abweichungen bei der Arbeitszeitgestaltung. Für tarifgebundene Einrichtungen sind die Änderungen nicht relevant, da bspw. der Tarifvertrag in Niedersachsen, der zwischen unserem Verband und der GEW geschlossen wurde, die wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten bereits enthält.
Für tarifungebundene Einrichtungen erlaubt die Verordnung bis zum 31.07.2020 eine abweichende Arbeitszeitgestaltung, die bislang in einigen Punkten nur für tarifgebundene Einrichtungen möglich war. Zu beachten ist, dass die Arbeitszeitverordnung (wie bisher) nur eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden zulässt, daher sind tarifgebundene Unternehmen noch immer besser aufgestellt - insbesondere in Zeiten der aktuellen Krise.
Ein FAQ zur Arbeitsverordnung wurde vom BMAS veröffentlicht.