Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel - Teil 2 Arbeitsrecht

Neben den sozialversicherungsrelevanten Änderungen sind für 2021 auch einige arbeitsrechtliche Änderungen von Bedeutung.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die Zugangserleichterungen (z.B. negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde mit der 2. Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate erweitert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. 12.2021 verlängert werden.

Eine Zusammenfassung der Regelungen ist bei Haufe erhältlich.

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum Jahresbeginn zunächst auf EUR 9,50 brutto je Zeitstunde angehoben, ab Juli 2021 erfolgt eine weitere Anhebung auf EUR 9,60 brutto.

Zu den gesetzlichen Änderungen werden für 2021 einige wichtige Entscheidungen zu speziellen arbeitsrechtlichen Themen erwartet. Ein Dauerbrenner seit vielen Jahren ist das Urlaubsrecht. Die Frage, ob Urlaubsansprüche verjähren können, die  wegen unterlassender Mitwirkung des Arbeitgebers nicht verfallen konnten, hat das BAG nun dem EuGH vorgelegt. Ebenfalls dem EuGH vorgelegt wurde die Frage, ob der Arbeitgeber auch Langzeiterkrankte über den möglichen Urlaubsverfall aufklären muss, obwohl sie den Urlaub  nicht nehmen können. Wir werden unter der Rubrik "aktuelle Rechtsprechung" berichten, sobald hier Entscheidungen veröffentlicht werden.

Über die Verlängerung des SodEG hatten wir bereits berichtet.

Über die Änderungen des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" hat das BMAS jüngst informiert.

Mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes muss seit der Entscheidung des EuGH zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung (siehe dazu unsere Rechtsprechungsrubrik) gerechnet werden; ob dies in 2021 erfolgt ist allerdings fraglich. Eine wichtige Änderung erfolgte bereits jetzt: Der Bundesrat hat am 18.12.2020 dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt - welches neben gravierenden Änderungen für die Fleischindustrie auch eine Erhöhung des Bußgeldrahmens des ArbZG mit sich gebracht hat. Die Bußgeldhöhe wurde auf nunmehr bis zu 30.000 € festgesetzt.

 

MdC

 

 

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