Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft

Es ist gefühlt erst ein paar Tage her, dass die Corona-ArbSchVO geändert wurde - und schon wird sie erneut überarbeitet.

Neu ist die Ausweitung der Testpflicht, bzw. richtigerweise des Testangebotes, geänderte Regelungen zur Aufbewahrungspflicht der Nachweise über die Testbeschaffung und eine Erweiterung der Homeoffice-Regelungen. Arbeitnehmer sollen zukünftig das Homeofficeangebot annehmen müssen, sofern dem keine Gründe entgegenstehen. Welche Gründe das sein könnten offenbart die Homepage des BMAS. Dazu zählen bspw. Störungen durch Familienmitglieder oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Insgesamt lassen die geplanten Neuregelungen wieder einen enormen Interpretationsspielraum - der in Anbetracht der Kurzlebigkeit der Corona-ArbSchVO wohl kaum zu einer ausgiebigen Rechtsprechung führen wird.

Die Kollegen der Kanzlei Loschelder haben sich wieder die Mühe gemacht, die Neuregelungen in einem kleinen Leitfaden zusammenzustellen.

Die Verordnung trat gestern, am 23.04.2021, in Kraft.

 

Ergänzung vom 28.04.2021

Der Bremer Senat hat gestern eine echte Testpflicht beschlossen. Man darf gespannt sein, ob die Regelung Bestand haben wird und ob andere Länder folgen

 

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