Mit dem „Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021“ hat der Gesetzgeber am 07.09.2021 in kürzester Zeit eine Ergänzung des IFSG durch den Bundestag gebracht, die als Erweiterung des Fragerechts des § 23a IFSG gesehen werden kann. Das Gesetz wurde am 14.09.2021 verkündet und ist daher in Kraft.
In § 36 (3) IfSG heißt es daher ab sofort:
„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“
Damit ist ein Fragerecht für bestimmte Einrichtungen verankert worden, zu denen auch Jugendhilfeeinrichtungen zählen.
Das Fragerecht ist damit begrenzt auf wenige Branchen und zudem zeitlich begrenzt für die Dauer des "Vorliegens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite".
Arbeitsrechtlich sind und werden damit einige Fragen verbunden sein; wir werden versuchen, die wichtigsten Fragen dazu in den kommenden Wochen zu beantworten.
18.09.2021 MdC