Weitere Änderungen des IfSG zum 19.03.2022

Das IfSG wurde zum 19.03.2022 an mehreren Stellen verändert. Für unsere Mitglieder nicht ganz so interessant dürfte dabei der Wegfall der Homeoffice-Angebotspflicht sein. Von größerer Bedeutung ist allerdings der Wegfall der "3G-Kontrollen", vor allem für Einrichtungen, die NICHT unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen. Einrichtungen können allerdings auch bei Wegfall der 3-G-Pflicht betriebliche 3G-Regelungen einführen, eine  Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) wird dabei vorausgesetzt. Aber auch für Einrichtungen, die unter die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen, hat die Möglichkeit zur Einführung betrieblicher 3-G-Kontrollen Relevanz für den Fall, dass MItarbeiterinnen vom zuständigen Gesundheitsamt trotz fehlendem Impfnachweis kein Beschäftigungsverbot erteilt wird - dann sollten betriebliche Regelungen greifen, z.B. ein erforderlicher Negativ-Test.

Zugleich wurden die Voraussetzungen des Impf-, Genesenen- sowie Testnachweises gesetzlich festgelegt; bislang wurde dazu auf die Empfehlungen des RKI bzw. PEI verwiesen, was zu Recht durch das BVerfG kritisiert worden ist. Impf-, Genesenen- sowie Testnachweise sind nun in § 22a IfSG geregelt.

Kritisch sind die Möglichkeiten zu sehen, dass einzelne Bundesländer abweichende Regelungen erlassen können, insbesondere gemäß § 28a Abs. 7 IfSG (neu).

Die Änderungen wurden bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

21.03.2022 MdC

 

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