Im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Arbeitsbedingungenrichtlinie in deutsches Recht wird ab dem 1.08.2022 für Arbeitgeber die Pflicht eingeführt, teilzeitwillige Arbeitnehmer/-innen über solche Arbeitsplätze zu informieren, die in seinem Unternehmen besetzt werden sollen.
Wesentlich bedeutsamer ist jedoch die ebenfalls zum 01.08.2022 neue Regelung zur Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen.
In § 15 TzBfG wird folgender neuer Absatz eingefügt:
Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen
Einrichtungen, die mit befristeten Verträgen arbeiten, sollten daher die verwendeten Arbeitsvertragsmuster prüfen. Was mit einer im Verhältnis stehenden Probezeit gemeint ist, darüber werden sicher in Zukunft einige Arbeitsgerichte zu entscheiden haben. Wir empfehlen jedenfalls, die Probezeitdauer nicht länger als mit einem Viertel der Zeit der Befristung zu vereinbaren, d.h. bei einem befristeten Vertrag von 1 Jahr sollte die Probezeit nicht länger als 3 Monate betragen.
Im Falle einer unverhältnismäßigen Probzeitvereinbarung wäre die Vereinbarung dann insgesamt unwirksam und damit auch die Möglichkeit, eine kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit zu vereinbaren. Hat man dann die Kündigungsmöglichkeiten nicht einmal separat für die Probezeit und das befristete Arbeitsverhältnis geregelt (Hinweis: Bekanntlich muss auch die ordentliche Kündigungsmöglichkeit geregelt sein, da sonst ein beristetes Arbeitsverhältnis nicht ordentlich innerhalb der Befristungszeit gekündigt werden kann) , könnte man schnell zu einem gänzlich unbefristeten Vertrag kommen.
13.07.2022 MdC