24h-Dienste im Rettungsdienst

Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 17.4.2019 (5 AZR 250/18) mit der Vergütung von 24h-Diensten im Rettungsdienst beschäftigt, die auf Grund des ausgehandelten Tarifvertrages möglich waren. Substanziell enthält das Urteil nichts Neues aus arbeitszeitrechtlicher Perspektive.

Ein paar Aspekte sind aber dennoch erwähnenswert:

"Mit dem Begriff der „regelmäßigen Arbeitszeit“ definieren die Tarifvertragsparteien - sofern sie nicht ausdrücklich anderes festschreiben - üblicherweise den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer zu leistenden Vollarbeit (vgl. BAG 17. Januar 2019 - 6 AZR 17/18 - Rn. 17)."

Mit dem Bezug auf die bisherige Rechtsprechung wird zumindest der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit hier noch einmal gefestigt; im Tarifvertrag des AGVPK wird der Begriff im Übrigen auch so verwendet.

Abgehandelt wurden in dem Urteil auch Aspekte des Mindestlohns sowie der Faktorisierung von Arbeitszeit (welche nur vergütungsrechtlich möglich ist, nicht jedoch i.S.d. arbeitsschutzrechtlichen Dimension).

Insgesamt daher durchaus lesenwert, wenngleich keine wesentlichen Neuerungen für das Arbeitszeitrecht erkennbar sind.

17.08.2019 MdC

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