Mindestlohn in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft

Das Arbeitsgericht Dortmund hat einen Träger dazu verurteilt, einer innewohnenden Fachkraft in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft die gesamte Arbeitszeit mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Die Klägerin, die zwischenzeitlich bei einem anderen Träger arbeitet, hat ihre Arbeits- und Bereitschaftszeiten (unter Berücksichtigung von Schulzeiten, Krankenhausbehandlungen und der Tätigkeit einer weiteren Fachleistungskraft in der Einrichtung)  seit 2015 aufgeführt und verlangte nach ihrer (eigenen) Kündigung zum 30.06.2018 den Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits gezahlten Vergütung nach dem Mindestlohngesetz ergibt sowie die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs.

Das Arbeitsgericht Dortmund folgte dem Antrag der Klägerin weitestgehend und verurteilte den Träger zur Zahlung von > 75.000 €.

Lediglich den Abgeltungsanspruch für die geltend gemachten Urlaubstage reduzierte das Gericht, da die Klägerin ihren vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von 24 Werktagen bedingt durch die geleistete 7-Tage-Woche auf 28 Tage hochgerechnet hatte.

Das Urteil nebst unseren Anmerkungen wird allen Mitgliedern übersandt.

08.09.2019 MdC

 

Anmerkung vom 12.12.2019: Das Urteil ist hier zu finden

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