Das BAG hat sich mit den Fragen beschäftigen müssen, inwieweit sich ein unterjähriger Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche auf den Urlaubsanspruch auswirkt und wie sich gewährter Sonderurlaub auf den allgemeinen Urlaubsanspruch auswirkt.
Die Entscheidung soll hier nur in den beiden Leitsätzen wiedergegeben werden:
"1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen.
2. Für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen."
Wer dazu mehr Lesen möchte, findet das BAG-Urteil vom 19.03.2019 (Az 9 AZR 406/17) hier.
09.09.2019 MdC