Zum Opt-Out im Arbeitszeitrecht

Die ausgleichsfreie Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf über 8 Stunden bzw. auf mehr als 48 Stunden in der Woche ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, insbesondere auf Grundlage eines entsprechenden Tarifvertrages. Daneben bedarf es einer Erklärung des Arbeitnehmers (sog. "Opt-Out-Erklärung"; Anm.: eine solche Erklärung gehört im Übrigen auch zu den Musterarbeitsverträgen, die unsere Mitglieder erhalten können).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nun jüngst mit der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten auseinandersetzen müssen. Das Urteil ist auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage hier nicht von Bedeutung im tarifrechtlichen Sinn, aber von Interesse sind die Ausführungen des Gerichts zum Verhalten des Arbeitgebers im Vorfeld der eingeführten Opt-Out-Regelung.

Der klagende Arbeitnehmer hatte in diesem Fall den Vorwurf erhoben, unter Druck gesetzt worden zu sein. Dies sah das BVerwG anders: 

"Der Umstand, dass die Opt-Out-Regelung im Vergleich zu anderen Modellen (vom Arbeitgeber, Anm. ds. Verf.)  als besonders vorteilhaft dargestellt worden sei, lasse die Freiwilligkeit der Einwilligung nicht entfallen. Soweit in den Informationsveranstaltungen darauf hingewiesen worden sei, dass außerhalb der Opt-Out-Regelung keine 24-Stunden-Schicht möglich sei, Dienstleistungen ggf. von Fremdfirmen in Anspruch genommen werden müssten, Nebentätigkeiten nicht mehr im bisherigen Umfang genehmigt werden könnten, laufbahnrechtliche Auswirkungen und finanzielle Einbußen nicht ausgeschlossen werden könnten und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen sei, liege darin keine "Drohung mit erheblichen dienstlichen Nachteilen". Das Informieren über unvermeidliche Auswirkungen des Wechsels in die 48-Stunden-Woche sei ebenso zulässig wie das Betonen der Vorteile des 56-Stunden-Modells. Aus der Inaussichtstellung von dann notwendigen organisatorischen Änderungen könne nicht auf ausgeübten Zwang geschlossen werden."

Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

MdC 15.09.2019

 

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