Wenn man kündigt, dann muss der Zugang der Kündigungserklärung nachgewiesen werden können. Eine weitgehend sichere Variante ist dazu der Einwurf der Kündigungserklärung in den Hausbriefkasten. Dass selbst das manchmal tückisch werden kann, geht aus einem aktuellen Urteil des BAG hervor. Der Arbeitgeber warf die Kündigung im hier entschiedenen Fall um 13:25 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein. Das BAG stellte dazu fest, dass damit noch nicht zwingend auch der Zugang am selben Tag erfolgt sei und verwies an die Vorinstanz zurück:
"Das Landesarbeitsgericht wird Tatsachenfeststellungen zu einer (ggf. gewandelten) Verkehrsanschauung betreffend den Zeitpunkt der Leerung von Hausbriefkästen in dem von ihm als maßgeblich angesehenen räumlichen Gebiet zu treffen haben, wonach eine solche noch bis (hier:) 13:25 Uhr zu erwarten ist. Hierzu bedarf es allerdings eines substanziierten Tatsachenvortrags der Arbeitgeberin, die für den ihr günstigen Umstand eines Zugangs des Kündigungsschreibens noch am 27.01.2017 die Darlegungs- und Beweislast trägt".
Was man daraus lernen kann ist wie so oft: Warte nicht bis zum letzten Drücker.
24.10.2019
MdC