Nachdem nun einige Wochen keine wirklich interessanten Entscheidungen zu vermelden waren, hat das BAG gestern eine überraschende Entscheidung in einem Kündigungsrechtsstreit getroffen. Hier ging es um die Freistellung der Arbeitnehmerin in der Kündigungsfrist.
Ist eine Kündigung ausgesprochen, ist die Zusammenarbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist meist für beide Seiten problembelastet. Hier kann eine (unwiderrufliche!) Freistellung von der Arbeitspflicht eine ganz gute Lösung sein. Über die Voraussetzungen dazu soll hier nicht weiter ausgeführt werden.
Anerkannt ist, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung etwaige noch bestehende Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers erledigt werden können (so z.B. BAG 20.08.2019, 9 AZR 468/18). Aber wie verhält es sich mit Überstunden? Im nun entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin knapp 68 "Plusstunden". In der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wurde jedoch (nur) eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart, mit der die "Urlaubsansprüche in Natur" gewährt wurden. Von Überstunden war in diesem Fall nicht die Rede.
Der Arbeitnehmerin wurden in diesem Fall daher vom BAG auch die Überstunden, bzw. die entsprechende Vergütung, neben der Freistellung zugebilligt.
Das Urteil (BAG v. 20.11.2019, AZ 5 AZR 578/18) ist noch nicht veröffentlicht, wird aber in Kürze hier zu finden sein.
MdC 21.11.2019