Mindestpersonal im Pflegedienst als Maßnahme des Gesundheitsschutzes

 

Das BAG hat mit Beschlussv. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, dem Antrag einer Arbeitgeberin, mit dem diese einen Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzungen im Pflegedienst einer Klinik angefochten hat, stattgegeben, ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden. Damit bleibt die entsprechende Streitfrage weiterhin offen.
 
In einer anderen Entscheidung, die allerdings nicht aus dem Bereich des Sozialwesens kommt, ist das BAG dagegen etwas konkreter auf Gefährdungsbeurteilungen eingegangen. Hier ging es zwar nicht um Personalschlüssel, gleichwohl aber um die Kompetenz der Einigungsstelle im Hinblick auf konkrete Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Mit Beschluss vom 13.8.2019, 1 ABR 6/18, hat das BAG den Spielraum der Einigungsstelle im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung eingeschränkt. Bereits im Leitsatz formulierte das BAG:

"Die von einer Einigungsstelle mit dem Regelungsauftrag "Gefährdungsbeurteilung" durch verfahrensrechtliche Vorgaben auszugestaltenden Handlungspflichten des Arbeitgebers im Rahmen von § 5 Abs. 1 ArbSchG erfassen weder die Prüfung, welche konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen angesichts einer ermittelten Gefährdung ggf. in Betracht kommen können, noch deren Wirksamkeitskontrolle."

 An späterer Stelle wird dazu weiter ausgeführt:

"Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die danach vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung umfasst die Überprüfung, ob und ggf. welche Gefährdungen mit einer Tätigkeit einhergehen. Die mit der Arbeit des Beschäftigten verbundenen möglichen Gefährdungen müssen eruiert und im Hinblick auf ihre Schwere (vgl. BT-Drs. 13/3540 S. 17: „Art und Umfang des möglichen Schadens“) und das Risiko ihrer Realisierung bewertet werden. Untrennbare Bestandteile der Gefährdungsbeurteilung sind dabei auch die Prüfung, ob Schutzmaßnahmen geboten sind, und die Bewertung der Dringlichkeit eines Handlungsbedarfs. Der im Rahmen von § 5 ArbSchG von der Einigungsstelle auszugestaltende Handlungsspielraum des Arbeitgebers erfasst jedoch nicht die Beantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten Gefährdung ggf. in Betracht kommen können. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 1 ArbSchG."

Inwieweit sich daraus allerdings Rückschlüsse zur o.a. Frage des Mindestpersonals ziehen lassen bleibt zunächst abzuwarten.

24.11.2019 MdC

 

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