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Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat sich mit der Geltendmachung und Bezahlung (angeblicher) Überstunden beschäftigt.
In den Leitsätzen wird dazu ausgeführt:
1. Führt der Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto und weist er vorbehaltlos eine bestimmte Anzahl von Guthabenstunden aus, stellt er damit den Saldo des Kontos streitlos. Will der Arbeitgeber im Nachhinein den sich aus dem Arbeitszeitkonto zugunsten des Arbeitnehmers ergebenden Saldo erheblich bestreiten, obliegt es ihm ausgehend von einer gestuften Darlegungslast, im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe.
2. Diese Grundsätze gelten nicht, wenn sich der Arbeitnehmer zur Begründung seines Anspruchs auf selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen beruft, die sich der Arbeitgeber nicht zu eigen gemacht hat. In diesem Fall sind zunächst vom Arbeitnehmer die den behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen. Die Darlegungslast richtet sich nach den für einen Überstundenprozess geltenden Maßstäben.Auch wenn das Urteil auf bekannte Rechtsprechung zurückgreift, so ist es doch lesenswert, da in der Begründung gut zusammengefasst die geltende Rechtslage dargestellt wird.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Berufungskammer, Urteil vom 05.11.2019, 5 Sa 73/19
MdC 10.12.2019