Im Abrechnungsverband der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) haben die Arbeitnehmer (im hier entschiedenen Fall ging es um die IKK classic) nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen.
Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung ist rechtlich zulässig. BAG v. 21.01.2020
MdC 01.02.2020