Eine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen, trifft den Arbeitgeber nicht. Sofern er jedoch Auskünfte erteilt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Ansonsten haftet der Arbeitgeber nämlich für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.
So entschied das BAG mit Urteil vom 18.02.2020 in einem Fall, in dem es um eine Infoveranstaltung eines Arbeitgebers zur betrieblichen Altersorsorge ging.
MdC