Ein erfreuliches Urteil kam vom LAG Düsseldorf. Demnach ist das MiLoG nicht auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch anzuwenden, der (wie im hier entschiedenen Fall) auf Grund einer (tarifvertraglichen) Ausschlussfrist bereits verfallen war.
Zudem entschied das LAG, dass eine (tarifvertragliche) Ausschlussfrist auch in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (d.h. der europäischen Arbeitszeitrichtlinie) steht.
06.05.2020 MdC