Die ersten Urteile zur Frage, ob bei (vermuteten) gesundheitlichen Gefährdungen durch den Corona-Virus gearbeitet werden muss, liegen vor.
So hat das Arbeitsgericht Mainz den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgelehnt, mit der ein 62jähriger Lehrer unter Berufung auf sein Alter seinem Arbeitgeber, einer Berufsschule mit Förderunterricht, verbieten lassen wollte, ihn während der Corona-Pandemie zu Präsenzunterricht heranzuziehen.
Ähnlich urteilte auch das Verwaltungsgericht Frankfurt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt lehnte einen Eilantrag ab, mit dem eine Pädagogin festgestellt wissen wollte, dass sie keinen Präsenzunterricht leisten muss. Eine Lehrerin muss selbst dann zur Arbeit kommen, wenn ihre Schule noch keinen ausgefeilten Hygieneplan sowie ein Arbeitsschutzkonzept für den Nach-Corona-Unterricht vorgelegt hat.
25.06.2020