Die Geltung einer Betriebsvereinbarung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Eine solche Regelung würde nach dem Beschluss des BAG v. 28.07.2020 den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung wiedersprechen, die eine normative Wirkung für Betriebsvereinbarungen vorsehen.
MdC 4.08.2020