Die 3-wöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich erst mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Der auflösend bedingte Arbeitsvertrag endet dann frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Die Klagefrist wird daher erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts der Bedingung endet, in Gang gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der 2-Wochenfrist eingetreten ist.
BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
23.08.2020 MdC