Mindestlohn in der Pflegebranche

Die in der 2. und 3. PflegeArbbV festgelegten Grundsätze zur Bemessung des Mindestentgelts gehen nach § 1 Abs. 3 MiLoG iVm. § 24 Abs. 1 MiLoG aF dem im Mindestlohngesetz geregelten Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn vor. Soweit die in den vorrangigen Rechtsverordnungen festgesetzten Branchenmindestlöhne nach § 1 Abs. 3 Satz 1 MiLoG die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht unterschreiten dürfen, betrifft dies nur die Höhe des Mindestentgelts selbst. Die in Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen zur Vergütungspflicht von Arbeitszeit und zur Bemessung der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gehen dagegen dem Verständnis vergütungspflichtiger Arbeitsstunden nach dem Mindestlohngesetz vor.

Mit dieser Entscheidung des BAG vom 24. Juni 2020 – 5 AZR 93/19 wurde  für den Pflegebereich eine seit längerer Zeit erwartete Klärung des Verhältnisses zwischen dem MiLoG und der PflegeArbbV herbeigeführt. Für die Jugendhilfe ist die Entscheidung insofern lesenswert, als dass hier noch einmal das Verhältnis zwischen Bereitschaftszeit/Arbeitszeit sowie der Vergütung derselben beschrieben wurde. Ebenso wurde noch einmal dargelegt, wie eine etwaige Differenzvergütung geltend gemacht werden muss - die Beweislast liegt hier beim Arbeitnehmer.

23.09.2020 MdC

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