Der Streit um den Verfall von Urlaubsanprüchen geht nun in eine neue Runde. Sofern der Arbeitgeber nicht mitwirkt, verfallen Urlaubsansprüche nach der neueren Rechtsprechung des BAG nicht mehr. Fraglich ist aber, ob dies zu einer unbegrenzten Ansammlung von Urlaubsansprüchen führen kann, oder ob die im deutschen Recht geltende Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB (Regelverjährung von 3 Jahren zum Jahresende) hier in Frage kommt.
Das BAG hat diese Frage jetzt zunächst offengelassen und zur Beantwortung dem EuGH vorgelegt (AZ 9 AZR 266/20 (A)).
Insbesondere für die familienähnlichen Wohnformen könnte diese Frage von erheblicher Brisanz sein. Angestellte "Innewohnende" nehmen in der Regel nicht den gesetzlichen Urlaub in Anspruch. Ob für diese Wohnformen die europäische Arbeitszeitrichtlinie hinsichtlich des Urlaubsanspruchs gilt, ist allerdings (auch) noch nicht entschieden. Sofern Innewohnende jedoch einen solchen Anspruch haben, wird die Frage der Verjährung von ganz erheblicher Bedeutung sein.
5.10.20 MdC