Arbeitnehmer sind verpflichtet dem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG unverzüglich anzuzeigen, wenn sie länger als ursprünglich mitgeteilt arbeitsunfähig krank sind. Wird das nicht gemacht, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen.
BAG Urt. vom 7.5.2020 - 2 AZR 619/19Urt. vom 7.5.2020 - 2 AZR 619/19
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