Die in § 171 SGB IX bestimmte Kündigungserklärungsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; der Arbeitgeber erhält eine befristete Erlaubnis, die beabsichtigte ordentliche Kündigung auszusprechen. Maßgeblich für die Wahrung der Vollzugsfrist ist trotz des missverständlichen Wortlauts von § 171 SGB IX der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer, der innerhalb der Monatsfrist Kenntnis davon erlangen soll, ob die Kündigung erfolgt ist oder der Arbeitgeber von ihr Abstand genommen hat. Wird die Frist nicht gewahrt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand selbst bei schuldloser Fristversäumnis nicht in Betracht !
MdC