Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf ein BEM - so urteilte das LAG Hamm am 13.11.2014 (AZ: 15 Sa 979/14). In einem aktuellen Verfahren (Urt. v. 08.10.2020 – 5 Sa 117/20) vertrat das LAG Nürnbergdie dagegen nun die Auffassung, dass ein ausdrücklicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Lediglich den Mitarbeitervertretungen sei in § 167 Abs. 2 Satz 6 SGB IX ein durchsetzbares Initiativrecht ausdrücklich zugebilligt worden.
Entscheiden wird nun das BAG. Unter dem AZ 9 AZR 571/20 ist das Verfahren aus Nürnberg dort anhängig.
Dass das BEM insbesondere im Kündigungsschutzverfahren eine besondere Bedeutung hat, das zeigen bereits die vielen Besprechungen auf unserer Homepage. Die jetzt vom BAG zu entscheidende Frage ist jedoch für Arbeitgeber noch vor einem ganz anderen Hintergrund von Bedeutung. Besteht ein Individualanspruch auf ein BEM, könnte die Verletzung dieses Anspruchs zu Schadensersatzansprüchen führen.
Wir werden über das Ergebnis daher ausführlich berichten.