"Die herausgehobene Position eines Arbeitnehmers im Rahmen der Organisation eines Unternehmens und die sich daraus ergebenden Befugnisse können nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigen" -
so lautet der Leitsatz eines gerade veröffentlichten Urteils des LAG SH (Az. 1 Sa 241 öD/20).
Zu berücksichtigen ist, dass Tarifverträge hier abweichende Regelungen treffen können - die Tarifverträge des AG-VPK ermöglichen beispielsweise die Befristung von bestimmten Verträgen bei Führungskräften.