Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. So entschied jüngst das VG Koblenz (Urt. v. 10.5.2021 - 3 K 107/21.KO u.a.).
Gemäß § 616 Satz 1 BGB besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Das sah das VG Koblenz hier als vorliegend an.
Zu beachten ist, dass in den hier entschiedenen Fällen § 616 BGB weder arbeits- noch tarifvertraglich ausgeschlossen war.§ 616 BGB ist dispositiv und kann daher arbietsvertraglich ausgeschlossen werden. Ebenso kann § 616 BGB in Tarifverträgen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Mitglieder des AGVPK mit Tarifbindung müssen daher auch keine Lohnfortzahlung in solchen Fällen leisten.