Eine fristlose, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin erklärte Kündigung kann problematisch werden, wenn als nächstmöglicher Termin ein falsches, versehentlich zu langes Datum benannt wird.
So erging es einem Arbeitgeber in der Entscheidung des LAG Hamm vom 16.06.2021 (10 Sa 122/21). Bei der Auslegung der Kündigungserklärung stellte das Gericht auf den Empfängerhorizont ab, so dass trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem (späteren) Datum möglich war.