Kürzung des Urlaubs in der Elternzeit

Mit der Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers für Urlaub in der Elternzeit hat sich das LAG Baden-Württemberg beschäftigt.

In den Leitsätzen führt es dazu aus:

"1. Das Fristenregime der §§ 24 Satz 2 MuSchG und 17 Abs. 2 BEEG geht § 7 Abs. 3 BUrlG vor,

2. Die Anpassung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht (Kürzungsrecht) bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die dem/der Arbeitnehmer/in noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zugehen muss (Anschluss an BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 -),

3. Die rechtsgeschäftliche Erklärung kann im Einzelfall auch in der Übersendung einer abschließenden Entgeltabrechnung liegen, die den Urlaubsanspruch in Abweichung zu vorangegangenen und dem/der Arbeitnehmer/in zugegangenen Abrechnungen mit "Null" ausweist."

Das insodern stimmige Urteil sollte aber nicht als Freibrief verstanden werden. Eine Kürzungserklärung sollte, insbesondere für den Fall eines späteren Streits, schriftlich erfolgen.

 

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