Die Verletzung einer tarif- oder einzelvertraglich geregelten Nebenpflicht des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB darzustellen und daher je nach den Umständen geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Hat der Arbeitgeber entgegen § 84 Abs. 1 SGB IX aF allerdings kein Präventionsverfahren durchgeführt, trifft ihn eine erhöhte Darlegungslast im Hinblick auf denkbare, gegenüber einer Beendigungskündigung mildere Mittel. Die erhöhte Darlegungslast entfällt auch nicht deshalb, weil das Integrationsamt der Kündigung nach § 91 Abs. 4 SGB IX aF zugestimmt hat. BAG v. 25.1.2018 – 2 AZR 382/17.
Fristlose Kündigung bei Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit
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