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Das FG Niedersachsen hat einer Einrichtung, die nach AVR zahlt, Recht gegeben, die SNF-Zuschläge für Bereitschaftsdienste auf den "normalen" Lohn gezahlt hat und nicht die faktorisierte Vergütung für Bereitschaftsdienste. Das Finanzamt hatte die Steuerfreiheit angezweifelt und nur auf die Bereitschaftsdienstvergütung steuerfreie Zuschläge berechnet.
Im Leitsatz des Urteils vom 15.12.2021 (14 K 268/18) heißt es dazu:
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1. Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, ist die gesamte Dauer des abgeleisteten Bereitschaftsdienstes als tatsächlich geleistete Arbeit im Sinne des § 3b Abs. 1 EStG zu werten, selbst wenn die Bereitschaftsdienstzeit aufgrund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.
2. Der Grundlohn nach § 3b Abs. 2 S. 1 EStG bemisst sich in diesem Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine Stunde umgerechneten - Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt.Zu beachten ist, dass sich diese Entscheidung NICHT auf Tarifverträge unseres Verbandes bezieht, sondern auf AVR eines anderen Verbandes.
18.03.2022 MdC