Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.
BAG Urteil v. 8.12.2021, 10 AZR 641/1910 AZR 641/19
Anm.: Diese Entscheidung betrifft nicht die Fälle, in denen durch (andere) Tarifverträge zulässige Abweichungen geregelt werden.