Ob die Steuerfreiheit für SNF-Zuschläge bei Bereitschaftsdienst sich am tatsächlich gezahlten Entgelt oder am sonst maßgebenden Grundlohn orientiert, damit beschäftigt sich gerade der BFH.
Für Mitgliedseinrichtungen, die dem Tarif des AGVPK angehören, hat das Ergebnis keine Auswirkungen. Probleme wird es aber bei Anwendern des TVöD geben, sofern der BFH bei der Steuerfreiheit nur auf die Bereitschaftsdienstvergütung und nicht auf den vollen Stundenlohn zurückgeht.
Über das Ergebnis des anhängigen Verfahrens werden wir berichten.