In der Praxis kommt es oft vor, dass Arbeitgeber*innen Schreiben von Arbeitnehmer*innen vernachlässigen. Entweder ist es der alltägliche Stress oder die Denkweise: "Ach, er/sie wird so oder so nicht dagegen vorgehen." Und oft ist es so, dass der/die Arbeitnehmer/in dann doch gegen das Untätigsein des Arbeitgebers vorgeht. Und am Ende des Ganzen kann es sogar sein, dass man als Arbeitgeber einen arbeitsgerichtlichen Prozess verliert, den man eigentlich hätte samt unnötige Anwalts- und Prozesskosten verhindern können.
Eines dieser in der Praxis sehr oft vorkommenden Fälle wurde jüngst vom Landesarbeitsgericht Tühringen entschieden:
LAG Thüringen vom 07.12.2022 - 4 Sa 123/21
Das war geschehen:
Eine Arbeitnehmerin ist bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt. Dieser Tarifvertrag sieht neben der Zahlung einer Jahressonderzahlung auch gewisse Ausschlussfristen für gegenseitige Ansprüche aus dem Ausbeitsverhältnis vor.
Nachdem der Arbeitgeber es versäumt hatte der Arbeitnehmerin die Jahressonderzahlung zu zahlen, machte diese die Jahressonderzahlung schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Der Arbeitgeber ließ die im Forderungsschreiben gesetzte Frist erfolglos verstreichen. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf Zahlung und bekam von beiden Instanzen Recht.
Die rein tarifrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers war zwischen den Parteien unstreitig. Streitig war der Punkt, dass der Arbeitgeber die Ansicht vertrat, die Arbeitnehmerin habe zwar ein Schreiben geschickt, allerdings habe dieses Schreiben keine Geltendmachung zum Inhalt gehabt und berief sich daher auf die zwischenzeitlich verstrichene Auschlussfrist. Was in diesem Schreibenn konkreter Inhalt war, konnte der Arbeitgeber leider nicht beweisen.
HInweis
Als Mitglieder des AG-VPK haben Sie alle Anspruch auf kostenfreie Erstberatung. Bitte nutzen Sie diesen "Joker" bei allen Schreiben von Arbeitnehmer*innen und sprechen Sie mit uns die Angelegenheit sowie das weitere Vorgehen ab. So vermeiden unnötige Zusatzkosten.
20.01.2023
OK