Pausen in Bereitschaftszeiten

Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht stellen gemäß einer aktuelles Entscheidung des BVerwG (Urteil vom 13.10.2022 -BVerwG 2 C 7.21) nicht automatisch Arbeitszeit i. S. d. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG dar. Es bedarf vielmehr bei Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls der Prüfung, ob die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.

Die Kosten, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer während der Ruhezeiten ggf.  ersetzt werden muss, rechtfertigen eine Nichtanwendung der Pausenregelung jedoch nicht. Zu berücksichtigen als "relevante Umstände" sind die mögliche Auswirkung der Reaktionsfrist, die Häufigkeit, aber auch die Unvorhersehbarkeit möglicher Unterbrechungen
der Ruhepausen, die eine zusätzliche beschränkende Wirkung auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers haben kann, die Zeit frei zu gestalten. Die sich daraus ergebende Ungewissheit kann ihn in Daueralarmbereitschaft versetzen. Die den Ruhepausen immanenten Einschränkungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sind bei der Gesamtwürdigung dagegen außer Acht zu lassen. 

Das BVerwG hat allerdings noch einmal hervorgehoben, dass alternative Pausenregelungen unter bestimmten Voraussetzungen in Tarifverträgen verhandelt werden können (wie bspw. im Tarif AGVPK).

 

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