In einer aktuellen Entscheidung des EuGH (Urteil v. 2.03.2023, Az. C-477/21) ging es (vereinfacht gesagt) um die Frage, ob tägliche und wöchentliche Ruhezeit kombiniert werden können.
Nein, sagte der EuGH.
Die tägliche Ruhezeit ist nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit. Sie ist vielmehr zusätzlich zu gewähren, auch wenn sie der wöchentlichen Ruhezeit unmittelbar vorausgeht oder nachfolgt. Das gilt auch dann, wenn die wöchentliche Ruhezeit länger ist als von der Arbeitszeitrichtlinie vorgegeben. Eine günstigere Regelung zur wöchentlichen Ruhezeit schmälert nicht das Recht auf die tägliche Mindestruhezeit.
Beispiel:
Ein Erzieher arbeitet am Samstag bis 22 Uhr. Die sich anschließende tägliche Ruhezeit von elf Stunden endet am Sonntag um 9 Uhr. Soll mit dem Sonntag dann aber auch die wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden abgegolten werden dürfte der Erzieher frühestens am Montag um 9 Uhr wieder anfangen zu arbeiten.
Die Entscheidung werden alle Dienstplangestalter beachten müssen.
15.03.2023 MdC