Zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für eine in einem Privathaushalt bestehende, für die Aufnahme von zwei Kindern/Jugendlichen konzeptionierte Erziehungsfachstelle hat jüngst das FG Sachsen mit Urteil vom 13.10.2022 (Az 4 K 931/20) entschieden.
Das FG Sachsen hat im hier vorliegenden Verfahren die Steuerfreiheit für eine (selbständig tätige) Erziehungsstelle gemäß § 34 SGB VIII verneint.
Das FG führte aus, dass steuerfrei gemäß § 3 Nr. 11 EStG Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Hier sah das FG allerdings keine unmittelbare Förderung, da der Betrag, der in der LEQ Vereinbarung verhandelt worden war, deutlich über den Ersatz der dem Kläger entstandenen Aufwendungen hinausging. Für den Vergütungscharakter der Zahlungen sprach nach Auffassung des FG weiter, dass ein Anteil von 75,5% auf Personalkosten entfalle.
Die Entscheidung reiht sich mittlerweile in eine Serie von Entscheidungen ein, die insbesondere auf den Vergütungscharakter abstellen und die Steuerfreiheit nicht mehr bejahen, sofern damit einer "echten Erwerbstätigkeit" nachgegangen werde.
19.04.2023 MdC