Das BAG hat in einem aktuellen Urteil (.22.02.2023 - 10 AZR 397/20) entschieden, dass die tarifvertragliche Unterscheidung von Nachtzuschlägen im Rahmen von Wechselschicht einerseits und für sonstige Nachtarbeit andererseits nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Tarifvertragliche Regelungen stellen nach Auffassung des BAG einen angemessenen Ausgleich für die Belastungen durch Nachtarbeit dar und haben Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG.
Eine Entscheidung, die noch einmal die besondere Stärke der Tarifautonomie und die damit verbundenen Gestaltungsspielräume darstellt.