Arbeitnehmer erhalten ab dem 1.1.2019 einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit („Brückenteilzeit“). Der Rechtsanspruch wird im Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich verankert und ermöglicht Arbeitnehmern für einen bestimmten Zeitraum ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Für dauerhaft in Teilzeit Beschäftigte wird es zudem einfacher werden, ihre Arbeitszeit wieder zu erhöhen.
Voraussetzung für die Brückenteilzeit ist, dass Arbeitnehmer länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind. Ihre Arbeitszeit können sie danach für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren. Abweichende Regelungen können jedoch von Tarifvertragsparteien vereinbart werden. Für alle derzeit in Teilzeit arbeitenden Männer und Frauen gilt das Recht schon jetzt.
Ausgenommen von der Brückenteilzeit sind Kleinbetriebe unter 45 Mitarbeitern und bei mittleren Betrieben bis zu 200 Beschäftigten gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze. Der Arbeitgeber kann die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet. Auch aus betrieblichen Gründen darf wie bisher auch bei der „normalen“ Teilzeit ein Antrag auf befristete Teilzeit abgelehnt werden. Zu den betrieblichen Gründen kann im Übrigen auch das pädagogische Konzept gehören, welches eine Teilzeittätigkeit nicht zulässt; vgl. die Entscheidung des BAG vom 19.08.2003 unter 9 AZR 542/02.
Auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sind bei der Brückenteilzeit an die bisherigen Regelungen für die befristete Teilzeit angelehnt. Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und den gewünschten Zeitraum der Reduzierung mindestens drei Monate vorher in Textform stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern mit dem Ziel, zu einer Vereinbarung zu kommen. Diese hat dann auch grundsätzlich Bestand, so dass während der Dauer der Brückenteilzeit kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit besteht.
Bei unbefristet Teilzeitbeschäftigten ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet zu begründen, weshalb er den Wunsch des Teilzeitbeschäftigten auf Erhöhung seiner Arbeitszeit zu erhöhen ablehnen will, d.h. er muss belegen, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz fehlt bzw. weshalb der Teilzeitbeschäftigte nicht dafür geeignet ist. Wann ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist regelt zukünftig auch das Gesetz:
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
MdC