Auch wenn Mitarbeiter/-innen mit der Bahn fahren und ihre Zeit während der Bahnfahrten frei gestalten können, werden sie in ihrer Freiheit beschränkt, so das VG Lüneburg in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 02.05.2023, Az. 3 A 146/22). Die Reisezeit mit der Bahn sei daher Arbeitszeit.
Die Entscheidung beruht nicht auf einer Klage der Mitarbeitenden, sondern auf Grund einer Feststellung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und weicht in der Begründung teilweise von der bisherigen REchtsprechung des BAG ab. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung dazu ändern wird.
22.06.2023 MdC