Statusfestellungsverfahren: Studentische Kräfte als Arbeitnehmer

Im hier vom LSG Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall (Urteil v. 13.07.2023, L 3 BA 26/21) ging es um die Frage, ob die studentischen Honorakräfte des betroffenen gemeinnützigen Vereins sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind oder aber "freie" Mitarbeiterinnen auf Honorarbasis. Das LSG entschied hier zu Gunsten der Rentenversicherung, welche die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft hatte.

Interessant ist die Begründung, in der das Gericht u.a. ausführt:

"In der Gesamtschau wird im Übrigen die Eingliederung der Beigeladenen ... auch durch weitere Gesichtspunkte gestützt. Zwar ist allein ein öffentlich-rechtlicher Regelungskontext für eine Tätigkeit nicht ausreichend, um eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers festzustellen (vgl. für Jugendhilfe im häuslichen Umfeld BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., RdNr. 17ff.). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber im Wesentlichen auf einen lediglich vorhandenen Organisationsrahmen des Tätigkeitsortes. Das BSG hat seine Rechtsprechung insbesondere für die Honorarärzte und Honorarpflegekräfte überzeugend dahingehend konkretisiert, dass strenge organisatorische Vorgaben für Arbeitsfeld und Arbeitsort ein starkes Indiz für eine Eingliederung in den Betrieb sind (...). Dies muss nach Auffassung des hier erkennenden Senats im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als es sich erstens um eine Tätigkeit in einer staatlichen oder unter staatlicher Aufsicht stehenden Einrichtung, zweitens um eine Tätigkeit mit (Klein-)Kindern und drittens um eine Tätigkeit mit Bezug zu den sensiblen Themen Gewalt und Missbrauch handelt."

Damit dürfte die Entscheidung auch für eine Vielzahl von Jugendhilfeeinrichtungen relevant sein. Ansonsten findet sich in der Entscheidung eine gute Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung.

 

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