Annahmeverzugslohn und Urlaubsentgelt bei Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit

Mit Urteil vom 2.03.2023 (Az 3 Sa 28/21) hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass

1. Arbeitnehmer für geleistete Arbeit auch insoweit einen Vergütungsanspruch erwerben, als die geleistete Arbeitszeit das nach §§ 3 ff. ArbZG zulässige Maß überschritten wird,

2. Für den Zeitraum des Annahmeverzugs ist der Berechnung der Annahmeverzugsvergütung die ausgefallene Arbeitszeit auch insoweit zugrunde zu legen, als sie das nach §§ 3 ff. ArbZG zulässige Maß überschreitet und

3. Die unter Verstoß gegen § 3 ArbZG geleistete Arbeitszeit gehört zu dem urlaubsrechtlich gem. § 11 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigenden Arbeitsverdienst.

 

Die Klägerin (Arbeitnehmerin) war in diesem Verfahren  bei der Beklagten, die als Spastikerin körperbehindert und auf den Rollstuhl angewiesen ist, arbeitsvertraglich als Assistenzkraft bei allen Dingen des täglichen Lebens beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautete auszugsweise wie folgt:

„2. Tätigkeitsbeschreibung          

Assistenz bei allen Dingen des täglichen Lebens der körperbehinderten Arbeitgeberin.

3. Arbeitszeit          

Es handelt sich um eine sogenannte Blockarbeitszeit (auf eine Anzahl Arbeitstage „rund um die Uhr“ folgt eine Anzahl freier Tage). Es wird eine Mindestarbeitszeit von 15 Arbeitstagen im vollen Monat garantiert. Seitens der Arbeitnehmerin besteht grundsätzlich die Bereitschaft, bei Urlaubs- und Krankheitsvertretung sowie bei anderweitigen Engpässen über diese Mindestarbeitszeit hinaus an weiteren Tagen zu arbeiten. Diese Mehrarbeit wird wie planmäßige Arbeit bezahlt. Jeweils zum Monatsende wird ein Dienstplan für den folgenden Monat erstellt.

4. Verdienst          

Es wird ein Tageslohn von EUR 151,63 zugrunde gelegt. Dieser setzt sich wie folgt zusammen

12 Stunden Arbeit = Faktor 1 x Stundenlohn

12 Stunden Bereitschaft = Faktor 0,2 x Stundenlohn

Der Stundenlohn beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 10,53

 

 Es wird hier bereits auf den ersten Blick offensichtlich, dass ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegt und möglicherweise auch ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Daneben war in dieser Entscheidung aber die Frage zu beantworten, ob auch bei einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz die geleistete tatsächliche Arbeit (und nicht nur die theoretisch mögliche Arbeit bei Einhaltung des ARbZG) maßgeblich für die Berechnung von Annahmeverzugslohn und Urlaubsentgelt ist, was das Landesarbeitsgericht hier zutreffend bejahte.

 

 

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