Zugang einer Kündigung

"Wird ein Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger"

So das LArbG Nürnberg in seinem Urteil v. 15.06.2023 (Az. 5 Sa 1/23)

Das ist nicht neu und das Landesarbeitsgericht schließt sich damit der bisherigen Rechtsprechung an (z.B.  BGH vom 27.09.2016 – II ZR 299/15; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.03.2019 – 2 Sa 139/18; LAG Baden-Württemberg vom 28.02.2021 – 4 Sa 68/20 und LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2020 – 1 Sa 159/21).

Das Gericht hebt damit auch noch einmal hervor, dass allein ein Einlieferungsbeleg eines Einschreibens nicht ausreicht, um den Zugang einer Kündigung nachzuweisen. Es bedarf hier auch i.d.R. immer den entsprechenden Auslieferungsbeleg des Zustellers.Solche Auslieferungsbelege müssen gesondert bei der Post angefordert werden.

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