Mit Urteil v. 17.05.2023 (Az B 8 SO 12/22 R) hat das BSG die Revision eines beklagten Sozialhilfeträgers zurückgewiesen und festgestellt, dass dessen Ausschreibung über den Einsatz von Integrationshelfern für Kinder mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe rechtswidrig war. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens und Erteilung des Zuschlags sind demnach nicht zulässig, da durch die Umgestaltung der Schulbegleitung im Wege der Vergabe die Kläger in ihrem Recht auf chancengleiche Teilnahme an der Leistungserbringung verletzt werden. Es kommt zu einer Wettbewerbsverzerrung in einem Umfang, die anderen Anbietern auf Dauer keine Chance belässt. Darin liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit der Kläger aus Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 3 GG.
13.11.2023