Keolis Agen - EuGH zum Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankungen

Mit Urteil vom 9.11.2023 hat sich der EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankungen positioniert.

In seinen Leitsätzen formuliert der EuGH:

 

1.      Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer den in der erstgenannten Bestimmung verankerten und in der letztgenannten Bestimmung konkretisierten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann, wobei es insoweit unerheblich ist, dass es sich bei diesem um ein privates Unternehmen handelt, das mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurde.

2.      Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatlichen Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen in Ermangelung einer nationalen Bestimmung, die eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung für die Übertragung von erworbenen Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub vorsieht, die aufgrund einer Krankschreibung wegen einer Langzeiterkrankung nicht geltend gemacht wurden, Forderungen nach bezahltem Jahresurlaub stattgegeben werden kann, die ein Arbeitnehmer innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums, in dem der Anspruch auf diesen Jahresurlaub entstanden ist, gestellt hat und die auf zwei Bezugszeiträume in Folge beschränkt sind.

 

Diese lang erwartete Entscheidung ist erfreulich, da nun klar ist, dass ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen verhindert werden kann.

Wünschenswert wäre indessen, wenn der deutsche Gesetzgeber dies im Rahmen der nationalen Umsetzung im Bundesurlaubsgesetz zügig regelt.

13.11.2023

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