Das VG Schleswig-Holstein (Urteil v. 11.12.2023, 12 A 190/20) hat sich mit der Abgrenzung von Rufbereitschaften und Bereitschaftsdiensten bei Beamten auseinandergesetzt.
Nach Auffassung des VG liege Bereitschaftsdienst im Sinne der EZulV SH 2014 nur dann vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat. Dies sei in diesem Fall nicht so gewesen, obwohl der Beamte den potenziellen Einsatzort jederzeit innerhalb von 15 Minuten zu erreichen hatte.
Ob sich diese Auffassung halten wird ist fraglich. Zwar fallen Beamte nicht unter das Arbeitszeitgesetz, aber die europäische Rechtsprechung hat dies in der Vergangenheit deutlich anders gesehen und die Regularien der europäischen Arbeitszeitrichtlinie auch auf Beamte angewandt. Eine Rufbereitschaft mit derart kurzer Einsatzreaktionszeit dürfte spätestens in der nächsten Instanz in Frage gestellt werden.